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Der Stiftungszweck und seine Finanzierung

Die Stiftung Solidaritätsfonds des SVW erlangte im Jahr 1999 ihre rechtliche Selbständigkeit. Im Folgenden werden der Zweck der Stiftung, die Finanzierung ihrer Aktivitäten und das Vorgehen bei Änderungen der Stiftungsurkunde und / oder der Auflösung der Stiftung vorgestellt.

Name und Sitz
Unter dem Namen „Stiftung Solidaritätsfonds des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen SVW“ errichtete der Schweizerische Verband für Wohnungswesen SVW (nachfolgend „SVW“ genannt) per 1. Januar 1999 durch öffentliche Urkunde eine gemeinnützige selbständige Stiftung im Sinne der Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend „Stiftung“ genannt) mit Sitz in Zürich und gewährt der Stiftung seither Domizil in seinen Räumlichkeiten.

Zweck
Die Stiftung dient der Förderung des gemeinnützigen, insbesondere genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie der Mithilfe bei der finanziellen Sanierung notleidender gemeinnütziger Wohnbauträger.

Sie gewährt in erster Linie verzinsliche, aber zinsgünstige, rückzahlbare Darlehen an Wohnbaugenossenschaften oder andere gemeinnützige Wohnbauträger zur Restfinanzierung von Bauvorhaben (Erstellung, Erneuerung und Erwerb von preisgünstigen Miet- oder Eigentumsobjekten) und zur Mithilfe bei der finanziellen Sanierung notleidender gemeinnütziger Wohnbauträger. In Ausnahmefällen können für eine beschränkte Dauer Darlehen auch zinslos gewährt werden.

In beschränktem Umfang kann der Solidaritätsfonds auch Beiträge im Rahmen der folgenden Bestimmungen beschliessen:

  • Übernahme von Beratungskosten
  • Gewährung von kombinierten Unterstützungsleistungen , Darlehen und Beiträgen à fonds perdu
  • Beteiligung und Beiträge sowie Gewährung von Darlehen an nicht gewinnstrebige Unternehmungen im Dienste des gemeinnützigen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus
  • Übernahme von Beratungskosten von Baugenossenschaften und anderen gemeinnützigen Bauträgern im Gründungsstadium

Stiftungsvermögen
Anlässlich der Gründung widmete der SVW der Stiftung einen Betrag von 50'000 Fr. und übertrug ihr nach der Gründung weitere Vermögenswerte in Höhe von rund 22.5 Millionen Franken. Aktuell beläuft sich das Stiftungsvermögen auf über 31 Mio. Franken uns es soll weiter geäufnet werden u.a. durch:

  • Freiwillige Beiträge der Mitglieder
  • Zins- und Finanzerträge
  • Zweckbestimmte Zuwendungen (Schenkungen) und Verfügungen von Todes wegen
  • andere finanzielle Mittel
Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Es sind genügend Rückstellungen für die Deckung des Delkredere- sowie des Haftungs- und Prozessrisikos zu bilden. Finanzanlagen sollen in einer Weise erfolgen, die auch für die Anlage von Pensionskassengeldern anerkannt ist.

Änderung der Stiftungsurkunde
Dem Stiftungsrat steht grundsätzlich das Recht zu, durch einstimmigen Be-schluss Änderungen der Stiftungsurkunde der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen. Der Hauptzweck der Stiftung gemäss Ziffer 2.1 der geltenden Statuten soll in jedem Fall unveränderlich sein.

Dauer / Auflösung der Stiftung
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

Im Falle einer Auflösung der Stiftung stellt der Stiftungsrat Antrag an die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des vorhandenen Stiftungsvermögens. Dabei muss das restliche Stiftungsvermögen einer Verwendung zugeführt werden, die mit dem Zweck und den Grundsätzen der Stiftung übereinstimmt. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den SVW oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

> Statuten zum Download.